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Seraph Cons e.U. Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen ( (Stand: August 2018) Seite 1 von 3 AGB 007-08.18 Nachstehende Bedingungen gelten für die Angebote und Verkäufe gebrauchter Nutzfahrzeuge (Lkw, Omnibusse, Transporter, PKW´s und sonstige Nutzfahrzeuge) und gebrauchter Anhänger vom Verkäufer (Seraph Cons e.U., Ecoway S.R.O., Pro City Consulting S.R.O.) an den Käufer. I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1. Der Käufer ist an die Bestellung bis 14 Werktage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. II. Preise 1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Standort des Kaufgegenstandes. 2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, Verkaufsteuer, Mehrwertsteuer oder vergleichbare Steuern (nachfolgend „Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern“).Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern werden zusätzlich zu den Netto-Preisen berechnet, es sei denn, der Käufer schuldet die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern von Gesetzes wegen und das Reverse-Charge-Verfahren oder ein vergleichbarer Mechanismus ist anzuwenden. Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlangung einer Steuerbefreiung oder Anwendbarkeit eines Nullsteuersatzes für die Lieferungen unterstützen. Der Käufer wird dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer alle in diesem Zusammenhang angeforderten Dokumente übermitteln, soweit es dem Verkäufer möglich ist. Soweit dem Verkäufer eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern entsteht, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz seitens des Käufers resultiert, hat der Käufer diese Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern dem Verkäufer zu erstatten. Sollte die Vergütung einer gesetzlichen Quellensteuer unterliegen, darf der Käufer die Quellensteuer nur in Höhe des nach dem nationalen Recht im Ansässigkeitsstaat des Käufers zulässigen Betrages einbehalten und diese an die Finanzbehörde im Namen vom Verkäufer abführen. Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem Ansässigkeitsstaat des Käufers, darf der Käufer nur den nach dem anwendbaren DBA vorgegebenen maximalen Quellensteuerbetrag von den Zahlungen an den Verkäufer einbehalten, soweit die Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) vorliegen. Der Verkäufer ist für die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) verantwortlich. Alle notwendigen Anträge und Ansässigkeitsbescheinigungen müssen vom Verkäufer erstellt und beschafft werden. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei der Erlangung der Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) nach besten Kräften zu unterstützen. Der Käufer verpflichtet sich, unaufgefordert und unverzüglich einen offiziellen Nachweis über die auf Rechnung der Seraph, Ecoway und Pro City Consulting abgeführte Steuer der Seraph, Ecoway und Pro City Consulting vorzulegen. 3. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten, Finanzierungskosten) werden zusätzlich berechnet. Zölle, Frachten und ähnliche Abgaben hat der Käufer zu tragen. III. Zahlung 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. IV. Lieferung und Lieferverzug 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung und nachdem alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind und Anzahlungen, sofern diese vereinbart sind, geleistet wurden. Sie ist eingehalten, wenn der Kaufgegenstand zur Abholung bereit steht und dies dem Käufer mitgeteilt ist. 2. Der Käufer kann 3 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der in Ziffer 2 Satz 1 dieses Abschnitts genannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 2% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. V. Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Alle Gefahren gehen, soweit im Einzelfall nicht anders vertraglich vereinbart, mit der Abnahme des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. 3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 2% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Der Käufer, der am Kaufgegenstand eine nicht nur unerhebliche Wertschöpfung erbringt, ist zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis für den Verkäufer, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon unberührt.

Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. 2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach seiner Wahl ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers dienen müsse. 3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts ist ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. 4. Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch Einschreiben Mitteilung zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegenpartei einziehen kann. 5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädigung zu versichern und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Verkäufer zustehen. Die Versicherungspolice sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort fachmännisch auszuführen. 6. Der Verkäufer hat das Recht, auf die in dieser Ziffer VI geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Käufer zu verzichten. Der Käufer stimmt der Verzichtserklärung zu, in dem er die nächste, auf die Abgabe der Verzichtserklärung folgende, durch ihn beauftragte Leistung und/ oder Warenlieferung durch den Verkäufer annimmt, oder durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verkäufer. VII. Haftung für Sachmängel 1. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer (Haftungsdauer des Verkäufers). Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln, die während der Haftungsdauer des Verkäufers entstanden sind, beträgt zwei Jahre ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. 2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. 3. Die Haftungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 1, sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 4. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend. 5. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a)Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b)Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages bis zum Ablauf der Haftungsdauer des Verkäufers geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. c) Auftretende Sachmängel, die nach der Übernahme auftreten, hat der Käufer zu ertragen. VIII. Haftung für sonstige Schäden 1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt. 3. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 3, 4 und 5 entsprechend. IX. Einwilligung in die Datenweitergabe – Connected Vehicle 1. Bei dem Kaufgegenstand kann es sich – abhängig vom Baujahr – um ein sogenanntes „Connected Vehicle“ handeln. Falls dem so ist, ermöglicht es, verschiedene Serviceleistungen im Rahmen des Flottenmanagements und der Logistikprozesse durch den Käufer in Anspruch zu nehmen.